Schlagwort-Archive: EnEV

Im Rahmen der Podcast-Serie Bau-FAQ erscheint heute ein Beitrag (mehr dazu auf der Seite Serien), der sich damit beschäftigt, welche Voraussetzungen für eine energetische Sanierung mit KfW-Mitteln gegeben sein müssen. Podcasts sind Ton-Aufnahmen von Interviews (Podcast in unserer FAQ), die Sie auf dieser Seite abspielen oder sich herunterladen können.

Der heutige Beitrag beschäftigt sich mit den Fragen:

  • Gibt es KfW-Mittel nur bei Sanierung durch Fachhandwerker?
  • Was ist eine Fachunternehmererklärung nach EnEV?
  • Warum brauche ich eine Fachunternehmererklärung?

Der Podcast Fachunternehmererklärung mp3 direkt herunterladen

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Fachunternehmererklärung (02:23 min.)
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Wenn Sie Fragen zum Bauen oder Fragen zur energetischen Sanierung haben oder Sie ein bestimmtes Thema interessiert, schreiben Sie sie in den Kommentaren auf oder senden uns eine E-Mail. Wir versuchen, Ihre häufigsten Fragen zu beantworten oder dazu ein Po

Eine elektrische Heizung ist die umweltschädlichste und teuerste Art zu heizen. Allein bei der Stromerzeugung gehen etwa 66 % der eingesetzten Energie ungenutzt verloren.

Mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 hat der Gesetzgeber u.a. das Aus für Nachtstromspeicherheizungen beschlossen. Denn um die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen, müssen Einzelgeräte, die nachts mit billigem Nachtstrom aufgeladen werden und die gespeicherte Wärme tagsüber abgeben, durch ein neues Heizungssystem ersetzt werden. Das stellt so manchen Hauseigentümer vor große Schwierigkeiten. Ein neues Heizungssystem kostet nicht nur mehrere tausend Euro, sondern bedeutet auch Schmutz und viel Arbeit. Rohrleitungen und Schornsteine stehen in der Regel für neue Heizungen nicht zur Verfügung.

Allerdings gelten für die Frist bis 2019 zahlreiche Ausnahmen.
Nur Nachtstromspeichersysteme, die vor dem 1. Januar 1990 eingebaut und seitdem nicht mehr umfassend modernisiert wurden, dürfen noch bis 31. Dezember 2019 laufen. Geräte, die nach dem 31. Dezember 1989 eingebaut wurden, dürfen länger betrieben werden: Sie müssen erst 30 Jahre nach Einbau oder Aufstellung oder - bei umfassender Erneuerung von wesentlichen Bauteilen - spätestens 30 Jahre nach der Erneuerung außer Betrieb genommen werden. Da die durchschnittliche Lebensdauer von Nachtspeicherheizungen in Wohnungen ca. 30 Jahre beträgt, sind die Bestimmungen der EnEV eine "sanfte Maßnahme", um umweltfreundliches Heizen zu fördern.

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Mein Tipp: Wenn Sie Ihr Haus ohnehin umbauen oder modernisieren wollen, entscheiden Sie sich sofort für den Einbau einer umweltfreundlicheren und preiswerteren Heizungsanlage.

Seit dem 1. Oktober 2009 ist die Energieeinspar-Verordnung 2009 in Kraft, die die EnEV 2007 abgelöst und viele Vorgaben seither verschärft hat.

Nun denken viele Hauseigentümer, dass sie das alles nichts angeht. Das ist ein Irrtum!

Auszug aus der EnEV 2009, Abschnitt 3, § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden:

  1. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.
  2. Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind.
  3. Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²·K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt ist.
  4. Auf begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume ist Absatz 3 nach dem 31. Dezember 2011 entsprechend anzuwenden.
  5. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang. Sind im Falle eines Eigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010 noch keine zwei Jahre verstrichen, genügt es, die obersten Geschossdecken beheizter Räume so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²·K) nicht überschreitet.
  6. Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

Ein Tipp zum Schluss: Dämmen Sie jetzt! Die Kosten für Dämmstoffe haben sich schon 2009/2010 wegen der großen Nachfrage um 45 % verteuert.

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