Fördermittel

Die KfW-Förderbank unterstützt den Bau von Häusern, die weniger Energie verbrauchen als es der Gesetzesgeber mit der Energieeinsparungsverordnung vorsieht in Form von günstigen Darlehen. Mehr unter www.kfw-foerderbank.de.

KfW- Energiesparhaus 60

Der Jahres-Primärenergiebedarf (QP) darf höchstens bei 60 kWh pro m² Gebäudenutzfläche (AN) und der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust (HT´) gleichzeitig um 30% unter dem in der Energieeinsparverordnung (EnEV) angegebenen Höchstwert liegen.

Was genau heißt das nun?

Der Jahresprimärenergiebedarf eines Hauses erfasst den gesamten Aufwand, um das Gebäude ein Jahr lang zu beheizen, zu lüften und mit Warmwasser zu versorgen. Die EnEV legt hierfür einen Höchstwert fest, der abhängig von der Umfassungsfläche (A) und dem Baukörpervolumen (V) berechnet wird.

Anzeige

KfW-40 ist noch kein Standard

Das Wort „Standard“ im Zusammenhang mit dem KfW- Energiesparhaus 40 zu verwenden, halte ich für übertrieben, weil der Großteil der gebauten Häuser sich momentan noch nicht danach richtet.

Denn abgeleitet vom KfW- Energiesparhaus 60 darf der Jahres-Primärenergiebedarf (QP) höchstens bei 40 kWh pro m² Gebäudenutzfläche (AN) und der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust (HT´) gleichzeitig um 45% unter dem in der Energieeinsparverordnung (EnEV) angegebenen Höchstwert liegen.

Planen mit KfW

Wie sich das auf die Planung eines Hauses auswirkt, werden wir in den nächsten Beiträgen zeigen.

Bis dahin wünsche ich Ihnen eine schöne vorweihnachtliche Zeit, nette Feiertage und einen besonders guten Start ins Neue Jahr 2009 – übrigens das Jahr der erneut überarbeiteten Energieeinsparungsverordnung.

1 Kommentar

Im Rahmen der Podcast-Serie Bau-FAQ erscheint heute wieder ein Beitrag von Marianne Gockeln (mehr dazu auf der Seite Serien), die an dieser Stelle Fragen rund um die energetische Sanierung von Gebäuden beantwortet. Podcasts sind Ton-Aufnahmen von Interviews (Podcast in unserer FAQ), die Sie auf dieser Seite abspielen oder sich herunterladen können. Der heutige Beitrag beschäftigt sich mit den Fragen:

  • Gibt es Fördermöglichkeiten für die Erstellung des Energiegutachten?
  • Wird eine Hausbegehung gemacht?
  • Reicht beispielhaft die Begehung einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses?
  • Was ist mit der Heizungsanlage?
  • Wird mir das Energiegutachten näher erläutert?
  • Gibt es eine Förderung für gewerbliche Unternehmen?

Der Podcast Vorgehensweise Energiegutachten: mp3 direkt herunterladen

Zum direkten Abspielen einfach auf das Play-Symbol (Dreieck nach rechts) klicken.

Anzeige

Vorgehensweise Energiegutachten (02:34 min.)
[audio:http://www.energiespar-rechner.de/wp-content/uploads/2008/08/energiegutachten-vorgehen.mp3|autostart=no]

Wenn Sie Fragen zum Bauen oder Fragen zur energetischen Sanierung haben oder Sie ein bestimmtes Thema interessiert, schreiben Sie sie in den Kommentaren auf oder senden uns eine E-Mail. Wir versuchen, Ihre häufigsten Fragen zu beantworten oder dazu ein Podcast auf den Seiten des Energiespar-Rechners zu veröffentlichen.

Mit unserem Rechner für Photovoltaikanlagen können Sie hier beim Energiespar-Rechner ausrechnen, ob oder in welcher Zeit sich Ihre Photovoltaik-Anlage amortisiert. Diese Rechnung lässt sich optimieren, wenn Sie die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit anmelden und die Umsatzsteuer für Anschaffungskosten und evtl. jährliche Betriebs-/Wartungskosten vom Finanzamt erstattet bekommen.

Dazu müssen Sie die Umsatzsteuerpflicht explizit fordern (ankreuzen) und Sie legen sich damit für 5 Jahre fest. Bei der Anzeige gegenüber dem Finanzamt, das Ihnen eine Steuernummer erteilt, sollte auf die mögliche Befreiung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung verzichtet werden, weil dann die Umsatzsteuererstattung entfallen würde.

Das bringt die Umsatzsteuerpflicht:

  • Erstattung der Umsatzsteuer, die in den Anschaffungskosten (Herstellung, Montage) ausgewiesen ist
  • Erstattung der Umsatzsteuer, die über die Jahre in den anfallenden Betriebskosten ausgewiesen ist
  • Ausweisung der Umsatzsteuer in Ihrer Rechnung, die auf die Einspeisevergütung zusätzlich aufgeschlagen wird
  • Monatliches Abführen der Umsatzsteuer für die erzielte Einspeisevergütung bzw. Abbuchung durch Finanzamt wie von Ihnen angegeben (bequem mit Elster-Software)
  • Jährliche zusammenfassende Meldung der Umsatzsteuer an das Finanzamt

Versteuerung der Gewinne

Als Gewebetreibender müssen Sie bei sehr hohen Gewinnen Gewerbeertragsteuer bezahlen. Außerdem unterliegen die Einkünfte aus Photovoltaik-Anlagen (Gewinne wie Verluste) der Einkommensteuer, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung in die Anlage GSE angegeben werden. Der Einnahmeüberschuss wird in der Anlage EÜR erläutert. Einnahmen sind die Einspeisevergütungen des Energieversorgers. Unter Ausgaben tragen Sie Abschreibung der Anlage (Nutzungsdauer 20 Jahre), Kreditzinsen, Betriebskosten (Reparatur, Wartung, etc.), Miete für den Zähler, Versicherung und alle Kosten, die im betreffenden Jahr die Photovoltaik-Anlage betreffen. Einnahmen und Ausgaben sind netto zu betrachten.

Anzeige

Wenn Ihnen die Sach steuerlich über den Kopf wächst: Nehmen Sie die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch, dessen Kosten Sie evtl. auch ansetzen können.